Rechtsprechung
VG Ansbach, 23.07.2014 - AN 4 K 14.30202 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Aserbaidschan; Gesundheitswesen; Diabetes
- Informationsverbund Asyl und Migration
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Aserbaidschan, Krankheit, Krankenversicherung, medizinische Versorgung, Medikamente, Diabetes mellitus, Insulin, Rente, Existenzminimum, Armutsgrenze, Behandlungskosten - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 24.05.2006 - 1 B 118.05
Verfahrensrecht, Sachaufklärungspflicht, eigene Sachkunde, Krankheit, …
Auszug aus VG Ansbach, 23.07.2014 - AN 4 K 14.30202
Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist in diesem Zusammenhang, dass sich eine vorhandene Erkrankung auf Grund zielstaatsbezogener Umstände (etwa unzureichender Behandlungsmöglichkeiten) in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h., dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald (nämlich innerhalb eines überschaubaren Zeitraums) nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, U.v. 17.10.2006, DVBl 2007, 254; B.v. 24.5.2006, InfAuslR 2006, 485).Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist deshalb auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. etwa BVerwG, B.v. 24.5.2006 a.a.O.).
- BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02
Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische …
Auszug aus VG Ansbach, 23.07.2014 - AN 4 K 14.30202
Finanzielle Zugangsschranken zu Behandlungen, auch wenn sie im Zielstaat der Abschiebungsandrohung als solche möglich sein sollten, sind als Entstehungsgrund für eine Gefahr zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2002 DVBl. 2003, 463). - BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05
Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit; …
Auszug aus VG Ansbach, 23.07.2014 - AN 4 K 14.30202
Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist in diesem Zusammenhang, dass sich eine vorhandene Erkrankung auf Grund zielstaatsbezogener Umstände (etwa unzureichender Behandlungsmöglichkeiten) in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h., dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald (nämlich innerhalb eines überschaubaren Zeitraums) nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, U.v. 17.10.2006, DVBl 2007, 254; B.v. 24.5.2006, InfAuslR 2006, 485). - BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07
Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak); …
Auszug aus VG Ansbach, 23.07.2014 - AN 4 K 14.30202
Das von den Klägern allein noch geltend gemachten Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist kein selbständiger Streitgegenstand, sondern Teil des insgesamt aus den nationalen Abschiebungsverboten des § 60 Abs. 5 AufenthG und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehenden Streitgegenstands, für die der in der Abschiebungsandrohung bestimmte Zielstaat (hier Aserbaidschan) maßgebend ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008, NVwZ 2008, 1241, RdNr. 11, 15). - BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12
Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine …
Auszug aus VG Ansbach, 23.07.2014 - AN 4 K 14.30202
Das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ist weitgehend identisch mit § 60 Abs. 2 AufenthG, berücksichtigt nicht nur Gefahren, die vom Staat oder staatsähnlichen Organisationen ausgeht und geht, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, nicht über diesen hinaus (BVerwG, U.v. 13.6.2013, InfAuslR 2013, 388 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
- VG Lüneburg, 01.06.2017 - 2 A 10/15
Zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis; Aserbaidschan; Medizinische Versorgung
Nach den bisherigen Anfragen zur medizinischen Versorgung lässt sich feststellen, dass die Behandlung von regelmäßigen Krankheitsbildern, - an denen auch der Kläger zu 1. leidet - wie z.B. Bluthochdruck, Diabetes, Depression etc. in Aserbaidschan ebenso möglich ist, wie die Beschaffung der meisten üblichen Medikamente (Lagebericht AA, 2017, Bl. 13; vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 23. Juli 2014 - AN 4 K 14.30202 -, juris zur Diabetes mwN; Botschaft Baku, Information zur medizinischen Versorgung in Aserbaidschan vom 18.4.2013 zur Behandelbarkeit von Diabetes; Arterielle Hypertonie, posttraumatische Belastungsstörung; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Baku, Medizinische Versorgung vom 4. März 2011, Behandelbarkeit von arterieller Hypertonie).